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SATZUNG der Deutsch-Ungarischen Gesellschaft Rhein Ruhr eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter der Nummer VR 11589 beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 21.10.2017 in Neuss, und geändert, gemäß §10 (2) wegen Beanstandung des Finanzamtes, am 14.03.2018 und am 17.04.2018

§1

(1) Die Deutsch-Ungarische Gesellschaft Rhein-Ruhr e.V. (nachfolgend: Gesellschaft) mit Sitz in Düsseldorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Gesellschaft ist frei von politischen, parteipolitischen und konfessionellen Bindungen.

§2

(1) Die Gesellschaft verfolgt den Zweck, die Völkerverständigung zwischen Ungarn und der Region Rhein-Ruhr, auf wirtschaftlichem, kulturellem, sozialem und politischem Gebiet auf allen gesellschaftlichen Ebenen zu pflegen und damit die internationale Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken zu fördern.

(2) Die Gesellschaft unterstützt den Austausch, die Begegnung und die Zusammenarbeit auf

unmittelbarem Wege von Deutschen und Ungarn sowie der in diesem Bereich tätigen Institutionen und Organisationen beider Länder im weitesten Sinn. Zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks ist es unser Bestreben, in unserem Einzugsbereich schwerpunktmäßig Veranstaltungen durchzuführen, insbesondere

– Vortrags- und Dialogveranstaltungen mit Bezug auf Ungarn

– Informations- und Delegationsreisen in unser Partnerland Ungarn

– Kulturelle und kulinarische Veranstaltungen

– Zusammenführung Gleichgesinnter

(3) Die Gesellschaft pflegt mit ihrer Düsseldorfer Geschäftsstelle insbesondere die Kontakte zum Landtag von Nordrhein Westfalen, zur Landtagsregierung von Nordrhein-Westfalen, zum Generalkonsul von Ungarn mit Sitz in der Landeshauptstadt und zu den Medien in der Landeshauptstadt Düsseldorf.

§3

(1) Die Gesellschaft hat Einzelmitglieder, korporative Mitglieder und Ehrenmitglieder.

§4

(1) Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag an das Präsidium beantragt. Über den Antrag entscheidet das Präsidium; diese Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet den von der Mitgliederversammlung bestimmten Mitgliedsbeitrag zu entrichten und an den Veranstaltungen der Gesellschaft rege teilzunehmen.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Auflösung, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Präsidium erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen jährlichen Förderbeitrag nicht entrichtet, wenn das Mitglied Bestrebungen der Gesellschaft gröblich schädigt oder wenn das Mitglied die Satzung verletzt.

(4) Einzelmitglied der Gesellschaft kann jeder werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und sich für die Ziele der Gesellschaft aktiv einsetzen will.

(5) Die Korporative Mitgliedschaft in der Gesellschaft ist möglich für Personenvereinigungen und Institutionen, insbesondere für juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nicht eingetragene Vereine. Korporative Mitglieder üben ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung durch die von ihnen benannte Einzelperson aus.

(6) Die Ehrenmitgliedschaft in der Gesellschaft kann auf Vorschlag des Präsidiums durch Beschluss der Mitgliederversammlung solchen natürlichen Personen verliehen werden, die sich um die deutsch-ungarischen Beziehungen oder die Gesellschaft in besonderem Maße verdient gemacht haben. Ein Ehrenmitglied hat Stimmrecht, unterliegt aber nicht der Beitragspflicht.

§5

Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und das Präsidium.

§6

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Sämtliche Mitglieder müssen unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich durch Mail oder Brief eingeladen werden.

(2) Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die

– Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichtes des Präsidiums

– Entgegennahme des Berichtes über die Prüfung der Kasse und der Jahresabschlüsse

– Entlastung des Präsidiums,

– Wahl oder Abberufung des Präsidiums oder seiner Mitglieder

– Bestellung von Kassenprüfern, die nicht dem Präsidium angehören

– Wahl eines Ehrenpräsidenten wenn eine solche vom Präsidium vorgeschlagen wird,

– Änderung der Satzung und der Beitragshöhe,

(3) Anträge, die spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Präsidenten eingegangen sind, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei seiner Abwesenheit die Stimme des Versammlungsleiters. Vertretung ist nicht zulässig.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Präsidium innerhalb von zwei Wochen einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter der Angabe des Zweckes und der Gründe beim Präsidenten beantragt.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des Präsidiums geleitet.

§7

(1) Das Präsidium der Gesellschaft besteht aus:

a) dem Präsidenten

b) zwei Vizepräsidenten

c) einem geschäftsführenden Präsidialmitglied

d) dem Schatzmeister und

e) bis zu 6 Beisitzern.

(2) Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt; sie bleiben geschäftsführend bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(4) Vorstand i. S. des §26 BGB sind der Präsident, das geschäftsführende Präsidialmitglied und der Schatzmeister.

Jeweils zwei Präsidiumsmitglieder vertreten die Gesellschaft gemeinsam.

(5) Dem Präsidium können nur Mitglieder der Gesellschaft angehören.

§8

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums ist ein Protokoll zu fertigen, das vom jeweiligen Protokollführer zu zeichnen und vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

§9

Dem Präsidium obliegt insbesondere auch die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens die Kassen- und Buchführung, die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die Einhaltung gemeinnützigkeitsrechtlicher Bestimmungen und die Erfüllung der Auskunfts- und Rechenschaftspflichten. Innerhalb des Präsidiums trägt hierfür der Schatzmeister Sorge.

§10

(1) Die Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Zur Gültigkeit des Beschlusses über eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die geplante Satzungsänderung muss allen Mitgliedern mit der Einladung im Wortlaut bekanntgegeben worden sein.

(2) Das Präsidium ist nach §26 BGB berechtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, die aufgrund von Beanstandungen des Finanzamtes aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen oder zur Ausräumung von Beanstandungen des Vereinsregisters vorgenommen werden müssen.

(3) Zur Auflösung der Gesellschaft sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder 3/4 der abgegebenen Stimmen einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich. Vertretungsberechtigter Liquidator ist das Präsidium.

(4) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine gemeinnützige Institution oder Gesellschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Völkerverständigung zwischen Deutschland und Ungarn zu verwenden hat.

Beitragsordnung

§1

Jedes Mitglied -ausgenommen Ehrenmitglieder- ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

 §2

(1) Der jährliche Mindestmitgliedsbeitrag  für Einzelmitglieder beträgt € 60,00;

Für Eheleute / eingetragene Partnerschaft €90,00; für Familien einschl. schulpflichtigen Kindern  € 120,00;  Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr und Schüler, Studenten sowie Auszubildende wie auch Erwerbslose zahlen € 30,00.

(2) Korporative Mitglieder zahlen einen jährlichen Förderbeitrag nach freier Selbsteinschätzung, mindestens jedoch € 300,00.

(3) Korrespondierende Mitglieder zahlen einen jährlichen Förderbeitrag nach Selbsteinschätzung, mindestens jedoch die Hälfte des jährlichen Förderbeitrages für Einzelmitglieder.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines jährlichen Beitrages befreit.

(5) Neue Mitglieder, die nach dem 1. Juli eines Jahres die Mitgliedschaft erwerben, zahlen im Jahr des Beitritts nur den halben Jahresbeitrag.

§3

(1) Die gemäß Beitragsordnung verbind-lichen Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus am 1. Januar des entsprechenden Kalenderjahres fällig.

(2) Sämtliche Beiträge sind auf das Konto der Gesellschaft bei der COMMERZBANK AG Düsseldorf-Königsallee , Konto-Nr.: 314 442 500

IBAN  DE65 3004 0000 0314 4425 00

zu überweisen. Alternativ kann die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates zur Beitragsleistung gewählt werden.

(3) Das geschäftsführende Präsidium ist befugt, Beitragsverpflichtungen zu stunden, zu erlassen oder niederzuschlagen.

Vorstehende Beitragsordnung ist in ihrer Form regulierender Zusatz zu § 4 (2) der in der Gründungsversammlung vom 21.10.17 beschlossenen Satzung.